Logo LWVblog Logo Instagram Logo Facebook Logo Linkedin

Neuigkeiten

Neuigkeiten

Eingliederungshilfe

Kooperationsvertrag
unterzeichnet


Logo Stadt Offenbach

05.07.2021

Offenbach/Kassel (lwv): Der Landeswohlfahrtsverband (LWV) Hessen und die Stadt Offenbach haben sich auf eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit bei der Eingliederung behinderter Menschen verständigt. Ein Kooperationsvertrag ist jetzt von Oberbürgermeister Dr. Felix Schwenke und Stadträtin Sabine Groß sowie LWV-Landesdirektorin Susanne Selbert und dem Ersten Beigeordneten des LWV, Dr. Andreas Jürgens, unterzeichnet worden.

In dem Vertrag erklären sie, gemeinsam inklusive Sozialräume und Lebensverhältnisse im Landkreis zu fördern und zu stärken. Den Menschen mit Behinderung soll in jeder Lebensphase eine größtmögliche selbstbestimmte und selbstständige Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in der Stadt ermöglicht werden. Um das zu erreichen, wollen sich die Vertragspartner sich bei der Umsetzung ihrer Aufgaben abstimmen und - wo möglich - vernetzen. "Mit diesem Vertrag wollen wir die Zusammenarbeit zwischen örtlichem und überörtlichem Träger der Eingliederungshilfe verbindlich und transparent regeln", sagte Dr. Andreas Jürgens. "Die Menschen mit Behinderung profitieren von einer koordinierten Zusammenarbeit."

Hintergrund der Vereinbarung sind die dritte Stufe zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes und das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Hessische Ausführungsgesetz. In Hessen sind danach die kommunalen Träger wie die Stadt Offenbach für Kinder und Jugendliche mit Behinderung zuständig, bis sie einen Schulabschluss erreicht haben. Im Anschluss, also im Erwachsenenalter, ist der LWV als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe ihr Ansprechpartner. Wer allerdings erst im Rentenalter Eingliederungshilfe beantragt, für den ist wiederum die Stadt Offenbach zuständig.

Oberbürgermeister der Stadt Offenbach, Dr. Felix Schwenke und Sozialstadträtin Sabine Groß begrüßen die Kooperationsvereinbarung: "Es ist wichtig, dass die Kommunen und der LWV gut zusammenarbeiten, um Reibungsverluste möglichst gering zu halten. Dabei sollten die regionalen Besonderheiten immer berücksichtigt werden. Dazu gehört in erster Linie die Umsetzung unseres Kommunalen Inklusionsplanes, aber auch der Erhalt bestehender und bewährter Kooperationsgremien und Kommunikationsstrukturen mit den Leistungsanbietern und Vertretern der Menschen mit Behinderung. Zugleich ist es wichtig, dass die Vereinbarung so offengehalten ist, dass sie bei weiteren zu erwartenden Veränderungen und Anforderungen angepasst werden kann."

In der Kooperationsvereinbarung werden neben Zielen für den städtischen Raum vor allem Regelungen zur Kooperation, zur Planung und Qualitätssicherung benannt. Zum Beispiel sollen Konzepte und neue Entwicklungen gemeinsam bewertet und statistische Daten ausgetauscht werden. Die Interessenvertretungen der behinderten Menschen werden in allen Gremien beteiligt.

Es geht darum, die Wünsche der behinderten Menschen in jedem Alter zu berücksichtigen, ihren individuellen Bedarf zu ermitteln und ihnen über geeignete Unterstützung die gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Ihr soziales Umfeld wird dabei in den Blick genommen. Zu den inhaltlichen Zielen nach der UN-Behindertenrechtskonvention gehört etwa, dass selbstbestimmtes Wohnen und Arbeiten gefördert werden.

Hintergrund

Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG), dessen erste Neuerungen 2017 (Stufe 1) und 2018 (Stufe 2) und 2020 (Stufe 3) in Kraft getreten sind, gibt es für den Bereich der Eingliederungshilfe erhebliche Veränderungen. Kern ist, dass die so genannte Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe herausgenommen und zu einem eigenen Leistungsrecht im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) geworden ist. Im Hessischen Ausführungsgesetz (HAG) ist geregelt, dass alle Träger der Eingliederungshilfe zur Zusammenarbeit eine Kooperationsvereinbarung schließen müssen.


< Vorige Nachricht