Gehörlose Menschen haben Mehraufwendungen, also erhöhte Ausgaben aufgrund ihrer Behinderung. Das Gehörlosengeld ist eine finanzielle Leistung, die die Bewältigung alltäglicher Herausforderungen und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erleichtern soll. Sie ist unabhängig vom Einkommen und Vermögen. Die finanzielle Unterstützung in Höhe von 150 € im Monat wird pauschal bewilligt und soll dazu beitragen, die entstehenden Aufwendungen zu vermindern.
Ausnahmen bestehen, sofern der gehörlose Mensch Geldleistungen nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Unfallversicherungsträger) bezieht, die ebenfalls zum Ausgleich dieser Mehraufwendungen bestimmt sind. Diese werden auf das Gehörlosengeld angerechnet.
Bei einem Umzug in eine Einrichtung oder besondere Wohnform (früher als stationäres Wohnen bezeichnet) verringert sich das Gehörlosengeld, wenn gleichzeitig Leistungen von einem anderen öffentlich-rechtlichen Träger (z. B. Pflegekasse, Sozialamt, Krankenversicherung) bezogen werden.
Anspruchsberechtigt sind Personen, bei denen eine Taubheit oder eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beiderseits vorliegt und bei denen aufgrund dessen ein Grad der Behinderung von 100 mit Vergabe des Merkzeichens "Gl" festgestellt ist.
Der Wohnsitz muss in Hessen sein.