Der Hessische Landtag hat am 24.05.2023 erneut Änderungen in den hessischen Ausführungsgesetzen (HAG) zum Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) bzw. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII – Sozialhilfe) beschlossen. Danach hat sich die Zuständigkeit des LWV Hessen im Bereich der Eingliederungshilfe erweitert.
Die Zuständigkeit bei der Eingliederungshilfe ändert sich mit dem Lebensabschnitt der leistungsberechtigten Personen – das sogenannte Lebensabschnittsmodell. Danach sieht das hessische Ausführungsgesetz zum SGB IX die folgenden sachlichen Zuständigkeiten vor:
Für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ist der LWV Hessen als überörtlicher Sozialhilfeträger weiterhin zuständig für Leistungen in
Seit 01.01.2020 erfolgt eine direkte Bearbeitung dieser Einzelfälle durch den LWV Hessen.
Für die Hilfe zur Pflege sind seit 01.01.2020 die örtlichen Träger der Sozialhilfe zuständig. Der LWV bleibt in speziellen Wohnpflegeeinrichtungen für die Personen zuständig, die schon vor dem Renteneintritt Hilfe zur Pflege erhalten haben im Rahmen
Für diese Leistung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist grundsätzlich der örtliche Träger der Sozialhilfe zuständig.
Zu den Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 67 SGB XII) trat zum 01.01.2020 ein neuer Landesrahmenvertrag in Kraft, der mit Wirkung zum 01.01.2022 ergänzt wurde.
Für die Eingliederungshilfe wurden zunächst Rahmenverträge für den Übergang mit den Leistungserbringern abgeschlossen. Zum 01.07.2023 sind die nachfolgend genannten Rahmenverträge in Kraft getreten:
Nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zum SGB IX ist der LWV Hessen vorrangig bzw. ausschließlich für die Leistungen aus den Rahmenverträgen 2 und 3 zuständig. Für die Leistungen aus dem Rahmenvertrag 1 ist vorrangig der örtliche Träger der Eingliederungshilfe zuständig.
Das BTHG gibt vor, Menschen mit Behinderungen eine selbstbestimmte und selbstständige Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in der Region, in der sie leben, zu ermöglichen. In Hessen werden dazu zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe – den Landkreisen und den kreisfreien Städte als örtliche Träger einerseits und dem LWV Hessen als überörtlicher Träger andererseits – Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen. So ist es in § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes (HAG) zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 13.09.2018 festgelegt. Damit wird eine möglichst große Verbindlichkeit und Transparenz in der Zusammenarbeit sichergestellt.
Hier gelangen Sie zu den bereits geschlossenen und veröffentlichten Kooperationsvereinbarungen in Hessen.