Im Zusammenhang mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) werden verschiedene Begriffe verwendet, deren Verständnis wichtig ist. Hier finden sie die wichtigsten kurz erläutert.
Menschen mit Assistenzbedarf, die einen Anspruch auf Leistungen haben.
Organisation, die die bewilligten Leistungen erbringt wie z. B. Anbieter von Assistenzleistungen etc. Hierzu zählen auch die verschiedene Wohnformen für Menschen mit Assistenzbedarf sowie die Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM ), Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit seelischer Behinderung.
Gemeint ist hiermit der Kostenträger der Leistungen, gegen den der Anspruch besteht. Für die Eingliederungshilfe ist dies der Eingliederungshilfeträger. In Hessen ist das für Leistungsberechtigte nach Beendigung der Schulausbildung der LWV Hessen.
Für die Grundsicherung ist dies der Grundsicherungsträger. Das sind in Hessen die Landkreise und die kreisfreien Städte.
Gemeint sind die bisherigen stationären Einrichtungen (Wohnheime). Diese werden im Gesetz ab 01.01.2020 als besondere Wohnformen bezeichnet.
Wenn ein Mensch, der in einer besonderen Wohnform lebt, mit dem Vermieter nicht nur einen Mietvertrag, sondern auch noch einen Vertrag über die Versorgung mit Lebensmitteln oder seine oder ihre Betreuung schließt, gibt es dafür besondere Regeln. Diese besonderen Regeln stehen im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG).
Direktzahlung bedeutet, dass der Leistungsträger die Leistung (wie z. B. Kosten der Unterkunft) direkt an den Leistungserbringer bezahlt. Der Leistungsberechtigte muss mit der Direktzahlung einverstanden sein und die Direktzahlung bei dem Leistungsträger veranlassen.
Für Menschen, die in besonderen Wohnformen leben, werden ab 1.1.2020 die Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen getrennt.