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Fragen zu Konten

Fragen zu Konten

Müssen alle Leistungsberechtigten ein eigenes Konto eröffnen?

Wenn nicht alle Zahlungen als Direktzahlung an den Leistungserbringer gehen, ist ein Konto erforderlich. Es muss mit einer Verzögerung der Zahlungen gerechnet werden, wenn die zukünftig zahlenden Stellen (örtliche Träger, Rentenversicherung etc.) hierfür keine Bankverbindung mitgeteilt bekommen.

Wer bezahlt die Kontoführungsgebühren?

Wenn ein eigenes Konto eröffnet wird, werden die Kontoführungsgebühren (wenn die Bank welche fordert) aus dem Regelsatz bezahlt. Diese Kosten haben alle Menschen, die ein eigenes Konto haben. Die Kosten dafür gehören zum Regelsatz dazu. Für Leistungsberechtigte, die nicht in einer besonderen Wohnform leben, ist das schon heute so.

Wer bezahlt die Kosten für einen Personalausweis, wenn dieser für die Kontoeröffnung benötigt wird?

Auch die Gebühren für die Ausstellung eines Personalausweises sind im Regelbedarf berücksichtigt. Da die Ausstellung des Personalausweises ggf. vor der Rechtsänderung zum 01.01.2020 erforderlich ist, verfügen die Leistungsberechtigten zu diesem Zeitpunkt noch lediglich über den Barbetrag nach § 27 b SGB XII. Deshalb sollte in den betreffenden Einzelfällen bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung die Möglichkeit einer Gebührenbefreiung i.S. von § 1 Personalausweis-Gebührenverordnung angefragt werden.

Ist die Einrichtung eines  Pfändungsschutzkontos sinnvoll, um die Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu schützen?

Die Leistungen für die Existenzsicherung (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt) nach dem SGB XII, die ab Januar durch den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe gezahlt werden, sind nach § 17 SGB XII nicht pfändbar.

Ein bestehendes Girokonto kann mit einem entsprechenden Antrag des Kontoinhabers in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt werden. Die Umwandlung ist kostenfrei. Kontoführungsgebühren fallen regelhaft an.

Auf diesem Konto ist dann grundsätzlich ein Guthaben in Höhe von derzeit 1.133,80 Euro je Kalendermonat vor Pfändungen geschützt.

Der Pfändungsschutz gilt nur für das Guthaben. Wer sein Konto überzieht (eingeräumte oder geduldete Kontoüberziehung), muss es zuerst ausgleichen, um das Existenzminimum wieder zu schützen.

Dürften Banken die Eröffnung eines Girokontos ablehnen (z. B. wegen Schufa-Einträgen, Pfändungen oder noch nicht beglichenen Schulden beim Kreditinstitut)?

Nein.

Da aber vereinzelt darüber berichtet wurde, dass Banken eine Kontoeröffnung dennoch ablehnen, hat der LWV Hessen gemeinsam mit den Spitzenverbänden der Leistungserbringer ein Schreiben an den Sparkassen- und Giroverband sowie den Verband der Genossenschaftsbanken gesandt. In diesem Schreiben wurden den Banken die bevorstehende Zahlungsumstellung und die daraus entstehende Notwendigkeit eines Kontos erläutert und auf die besondere gesellschaftliche und politische Verantwortung der Sparkassen und Volksbanken hingewiesen.

Ist zu erwarten, dass manche Banken kein Online-Banking zulassen?

Die Banken versuchen seit Jahren, ihre Kunden zum Online-Banking zu motivieren, so dass diese Befürchtung nicht geteilt wird. Allerdings ist dies konkret mit der jeweiligen Bank abzustimmen.

Kann die Verwaltung von Eigengeld (Einzahlung, Auszahlung etc.) als Assistenzleistung gewertet und somit weiter von dem Leistungserbringer ausgeführt werden?

In den Leistungsvereinbarungen mit den Trägern stationärer Einrichtungen (zukünftig: besonderer Wohnformen) ist regelhaft das Verwalten von Geld bzw. Regeln von finanziellen und (sozial-) rechtlichen Angelegenheiten als mögliche Leistung im Bereich allgemeiner Lebensführung vereinbart. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, diese zu erbringen, wenn die leistungsberechtigte Person in diesem Bereich Unterstützungsbedarf hat. Dies ist Inhalt der vereinbarten Vergütung.

In diesen Fällen sollten die bisherigen Eigengeldkonten durch den Träger der Einrichtung auch weiterhin geführt werden, um sicherzustellen, dass die Bewohner über den ihnen jeweils zur Verfügung stehenden Barbetrag auch tatsächlich verfügen können.

Eine rechtliche Vertretung in Vermögensangelegenheiten kann durch den Leistungserbringer jedoch nicht übernommen werden. Dies ist weiterhin die Aufgabe eines rechtlichen Betreuers mit dem Wirkungskreis der Vermögenssorge.