Der LWV verlangt für die Eingliederungshilfe bei laufendem Bezug von Leistungen keinen neuen Antrag. Es ändert sich nur die Rechtsgrundlage. Die örtlichen Träger benötigen eine formelle Beantragung von Grundsicherung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt. Wenn die Miete in der Einrichtung höher ist, als vom örtlichen Träger übernommen wird (oberhalb von 125 % der durchschnittlichen Warmmiete), übernimmt der LWV den darüberhinausgehenden Anteil. Dafür ist kein zusätzlicher Antrag erforderlich.