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Fragen zum Antragsverfahren

Fragen zum Antragsverfahren

Müssen Menschen mit Behinderungen, die schon Leistungen der Eingliederungshilfe bekommen und in einer besonderen Wohnform wohnen, einen Antrag stellen, damit weiterhin Leistungen gezahlt werden?

Der LWV verlangt für die Eingliederungshilfe bei laufendem Bezug von Leistungen keinen neuen Antrag. Es ändert sich nur die Rechtsgrundlage. Die örtlichen Träger benötigen eine formelle Beantragung von Grundsicherung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt. Wenn die Miete in der Einrichtung höher ist, als vom örtlichen Träger übernommen wird (oberhalb von 125 % der durchschnittlichen Warmmiete), übernimmt der LWV den darüberhinausgehenden Anteil. Dafür ist kein zusätzlicher Antrag erforderlich.