Logo zum LWVblog Logo Instagram Logo Facebook Logo Linkedin

Transkription Video 5

Transkription Video 5

Willkommen zur Schulung personenzentrierte Zeiteinschätzung.

Hier zum Video 5.

Im PiT sind nur die direkten personenbezogenen Leistungen nach Buchstabe „A“, also ohne die Pauschalen für die Erarbeitung des Folge PiT einzutragen.

Auch sozialräumliche Hilfen und Leistungen anderer Leistungsträger außerhalb der Eingliederungshilfe sollen im Vorgehen des PiT beschrieben werden.

Das Vorgehen zur sozialen Teilhabe ist getrennt nach qualifizierter und kompensatorischer Assistenz zu beschreiben.

Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind auch nur die direkten personenbezogenen Leistungen ohne die Pauschalen zu beschreiben. Eine Unterscheidung zwischen qualifizierter und kompensatorischer Assistenz ist dabei nicht notwendig.

Inhaltlich zusammenhängende Leistungen auf gleicher Grundlage können unter einer Überschrift thematisch zusammengefasst beschrieben und in Zeit eingeschätzt werden.

Genauere Informationen dazu finden Sie in den Videos zu Abschnitt 9 auf der Lernplattform im Bereich PiT.

Die so beschriebenen Leistungsblöcke werden im Abschnitt 16 des PiT als Übersicht zusammengefasst.

Hier ist ein Beispiel wie die Beschreibung unter einer Kurzbezeichnung im PiT aussehen könnte. Die qualifizierte Assistenz zur Befähigung zur Alltagsbewältigung in der besonderen Wohnform mit 210 Minuten pro Woche unterteilt sich in diesem Beispiel in drei Teilleistungen mit 120 Minuten, 30 Minuten und 60 Minuten pro Woche.

In der Übersicht des Abschnitt 16 des PiT finden Sie die soeben gezeigte Kurzbezeichnung und darunter alle weiteren Beschreibungen der Leistungen in Kurzform.

An dieser Stelle nochmal eine Übersicht der bisherigen Ausführungen:

In dieser Form werden alle Leistungen nach Buchstabe „A“ der Matrix beschrieben und in Zeit eingeschätzt.

Die weiteren pauschal zu finanzierenden Leistungen unterscheiden sich je nach Ort der Leistungserbringung. Deshalb hier noch einmal eine Übersicht:

Bei einer Leistung in einer besonderen Wohnform werden die kompensatorischen Hauswirtschaftsdienste und die Nachtdienste pauschal vergütet. Diese werden als täglicher Entgeltsatz vereinbart und fallen nicht in die Berechnung der Leistungsgruppen bzw. gerundeten Halbstundenwerte.

Als gesondert vorgehaltene Flächen werden Räumlichkeiten bezeichnet, in denen die leistungsberechtigten Personen nicht wohnen, sondern auf denen Leistungen – die bislang früher als Tagesstruktur bezeichnet wurden – erbracht werden. Also die bisherige interne Tagesstruktur, Tagesstätten für seelisch behinderte Menschen und Tagesförderstätten. Bei diesen Leistungen werden die Strukturkosten über eine Pauschale finanziert. Diese umfasst neben den eigentlichen Kosten der Räume (wie Miete, Ausstattung, Betriebskosten) auch Personalkosten für das dort zentral angebotene Mittagessen im Rahmen kompensatorischer Assistenz.

Bei aufsuchenden Leistungen in der eigenen Häuslichkeit der leistungsberechtigen Person sind die Fahrzeiten des Personals als Zuschlag zu berücksichtigen. Diese werden ebenfalls gesondert vereinbart und vergütet und sind somit nicht im PiT zu erfassen.

In allen Fällen gilt, dass die Zeiten für Vor- und Nachbereitung, Dokumentation und Erarbeitung der Folgeplanung nicht individuell zu erfassen sind, aber rechnerisch vor Rundung bzw. Ermittlung der Leistungsgruppe den eingeschätzten Zeiten zugerechnet werden.

Die im PiT geplanten Leistungen der qualifizierten Assistenz werden addiert und sind unter Beachtung der jeweiligen Unter- und Obergrenzen einer Leistungsgruppe zuzuordnen. Bei der Leistungserbringung kann und soll das gesamte Spektrum der Leistungsgruppe ausgeschöpft werden.

Das heißt: Veränderungen im Leistungsumfang, die sich im Rahmen des Korridors der bewilligten Leistungsgruppe abspielen, verändern die Bewilligung nicht. Vergütet wird der Mittelwert des Korridors.

Die Leistungen der kompensatorischen Assistenz sind entsprechend der Festlegungen im Rahmenvertrag kaufmännisch auf volle bzw. halbe Stunden zu runden.

Unter den Rahmenvertrag 2 fallen Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen, betriebsintegrierte Beschäftigung und Leistungen anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX.

Im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben werden die direkten personenbezogenen Leistungen ebenfalls wie bereits beschrieben in Zeit eingeschätzt und im PiT dargestellt.

Für Leistungen auf betriebsintegrierten Beschäftigungsplätzen wird daneben in analoger Anwendung der Regelungen des Rahmenvertrages 3 ein Zuschlag für die Fahrzeiten des eingesetzten Personals vergütet.

Alle Leistungsbestandteile, die nicht unter Buchstabe „A“ der Matrix zum Rahmenvertrag 3 fallen sowie die Strukturkosten werden in einem Basisbetrag zusammengefasst und als täglicher Vergütungssatz gesondert finanziert.

Die Fahrtkosten der leistungsberechtigten Personen, Sozialversicherungsbeiträge und Arbeitsförderungsgeld werden daneben in der bisherigen Systematik gesondert gezahlt.

Die Korridore und Leistungsgruppen der Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen denen der Sozialen Teilhabe. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass im Rahmenvertrag 2 nicht zwischen qualifizierter und kompensatorischer Assistenz unterschieden wird, sondern alle direkten personenbezogenen Leistungen nach Buchstabe „A“ zusammengefasst die jeweilige Leistungsgruppe ergeben.

Soweit die Ausführungen im Video 5.

Bitte beachten Sie die Fortsetzung im Video 6.

Danke für ihre Aufmerksamkeit!