Willkommen zur Schulung zur personenzentrierten Zeiteinschätzung.
Hier zum Video 6.
Hier ist noch einmal die bereits vorgestellte Übersicht, welche Leistungen in Abschnitt 9 und 16 des PiT aufgeführt werden.
Die daneben zu berücksichtigenden Pauschalen und Zuschläge sind nicht Bestandteil des PiT, sondern werden von der LWV Sachbearbeitung Einzelfallhilfe in einem Bogen zur Ermittlung des Leistungsumfangs - abgekürzt BELu – ergänzend erfasst.
Mit dem BELu werden außerdem die im PiT als Minutenwerte dargestellten Leistungen der qualifizierten Assistenz den jeweiligen Leistungsgruppen zugeordnet.
Die Minutenwerte der kompensatorischen Assistenz werden im BELu entsprechend der rahmenvertraglichen Regelung gerundet.
Im BELu werden die Einzelwerte der qualifizierten Assistenz beim jeweiligen Leistungserbringer addiert.
Im nächsten Schritt wird die Pauschale für Dokumentation, Vor- und Nachbereitung und Erarbeitung der Folgeplanung hinzugerechnet.
Zum einen der Sockel von je 13 oder 10 Minuten – in Abhängigkeit davon, ob der Leistungserbringer die Federführung bei der Erstellung der Folgeplanung hat, außerdem der prozentuale Zuschlag von 3% der geplanten Assistenzleistungen.
Die so ermittelte Gesamtsumme wird entsprechend der im Video Teil 4 vorgestellten Tabelle der Leistungsgruppe zugeordnet.
Im Beispielfall erbringt derselbe Leistungserbringer auch Leistungen der kompensatorischen Assistenz.
Auch hier werden zunächst die Einzelwerte addiert. Da der Sockel für die Pauschale bereits bei der qualifizierten Assistenz berücksichtigt wurde, darf er hier nicht noch einmal eingerechnet werden. Der prozentuale Zuschlag in Höhe von 3% ist jedoch zu berücksichtigen.
Die so ermittelte Gesamtsumme an Minuten wird in Stunden umgerechnet und dabei kaufmännisch auf Halbstundenwerte gerundet.
Da die leistungsberechtigte Person aus diesem Beispiel in einer besonderen Wohnform lebt, für die sowohl eine Nachtdienstpauschale als auch eine Hauswirtschaftspauschale vereinbart ist, werden diese Pauschalen über den BELu ebenfalls noch hinzugefügt – unabhängig davon, ob die leistungsberechtigte Person diese Leistungen tatsächlich benötigt oder nicht.
Auf Grundlage des BELu wird die Kostenzusage erteilt und auf dieser Basis das im PiT beschriebene Vorgehen umgesetzt.
Hierbei kann es naturgemäß zu Abweichungen kommen – auch wenn versucht wurde, in der Planung möglichst viele Eventualitäten bereits zu berücksichtigen. Dies zu dokumentieren, ist Aufgabe der Leistungserbringer.
Dafür wurden folgende Verfahrensschritte festgelegt:
Da Grundlage der Leistungserbringung das im PiT beschriebene Vorgehen ist, wurde vereinbart, dass nur Besonderheiten und Abweichungen – z.B. auch nicht erbrachte Leistungen – in der Prozessdokumentation festzuhalten sind.
Wenn die Leistungen inhaltlich und zeitlich plangemäß erbracht wurden, reicht eine quartalsweise Bestätigung durch den Mitarbeitenden des Leistungserbringers. Eine Gegenzeichnung der leistungsberechtigten Person ist nicht erforderlich.
Mindestens einmal im Jahr ist jedoch eine Zwischenevaluation im Dialog mit der leistungsberechtigten Person erforderlich.
Wenn im Rahmen der Prozessdokumentation wesentliche Abweichungen festgestellt werden, ist eine Zwischenevaluation bereits vor Ablauf des Jahreszeitraumes durchzuführen. Grundlegende Veränderungen der Ziele oder des inhaltlichen oder zeitlichen Vorgehens sind eine wesentliche Abweichung.
Die Evaluation findet zum Ende des Bewilligungszeitraumes statt, berücksichtigt die Ergebnisse der stattgefundenen Zwischenevaluationen und ist Grundlage für eine Folgeplanung, wenn die Leistung nicht beendet wird.
Zwischenevaluation und Evaluation sind im Dialog mit der leistungsberechtigten Person zu erarbeiten.
Der zuständige Leistungsträger ist immer dann einzubinden, wenn durch die Zwischenevaluation die Einschätzung besteht, dass eine wesentliche Änderung der Ziele im Gesamtplan eintritt oder die Einschätzung besteht, dass der bewilligte Leistungsumfang unter- oder überschritten wird. Diese Einschätzung bezieht sich auf den Bewilligungszeitraum.
Eine Information ist also – nur – dann erforderlich, wenn absehbar ist, dass bezogen auf den gesamten Bewilligungszeitraum der Korridor der bisherigen Leistungsgruppe nicht mehr zu erreichen ist oder überschritten wird. Schwankungen im Bewilligungszeitraum, die sich absehbar wieder ausgleichen werden, gelten nicht als wesentliche Abweichung.
Hier ist erneut die bisherige Übersicht, welche Informationen im PiT zu erfassen sind und mit dem BELu hinzugefügt werden.
Die Dokumentation bezieht sich auf die im PiT geplanten, in Abschnitt 9 beschriebenen Leistungen.
Besonderheiten und Abweichungen von dieser Grundlage der Leistungsplanung sind festzuhalten.
Soweit die Ausführungen im Video 6.
Bitte beachten Sie die Fortsetzung im Video 7.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!