Erläuterungen der Vertragsparteien zur Hauswirtschaftspauschale in der Besonderen Wohnform,
abgestimmt am 20.03.2025
Situationsdarstellung
Generell gilt in der Bedarfsermittlung anhand des PiT, dass nur individuelle personenbezogene Daten im Instrument in Abschnitt 9 mit Zeiten zu erfassen sind. Die Bedarfe werden hierbei thematisch zusammengefasst beschrieben und zugehörige Zeitansätze eingeschätzt. Das Vorgehen wird hierbei prospektiv, realistisch (=umsetzbar) und nicht zu kleinteilig geplant. Die Hauswirtschaftspauschale ist im Rahmenvertrag [RV] 3 für Besondere Wohnformen als eine Zeitpauschale festgelegt worden. In der Praxis zeigen sich folgende Schnittmengen und Schwierigkeiten in der Umsetzung:
Die Hauswirtschaftspauschale im RV 3 und in den Anlagen zum RV 3 (siehe Anlage Rahmenvertragliche Regelungen)
Die Hauswirtschaftspauschale (in der besonderen Wohnform) wird im RV 3 an folgenden Stellen definiert:
Erläuterungen zur Definition der Hauswirtschaftspauschale
Nach der Definition der Leistungen werden folgende Aufgaben der Hauswirtschaftspauschale zugeordnet:
a. Reinigung der den Wohneinheiten zugeordneten Flächen und dem individuellen Wohnraum (konzeptabhängig) Dabei ist festzulegen, welche Flächen stellvertretend für die leistungsberechtigten Personen gereinigt werden (differenziert nach Gemeinschaftsflächen und individuellem Wohnraum.
Folgende Aussagen können daraus abgeleitet werden:
b. Reinigung der persönlichen Wäsche der leistungsberechtigten Personen sowie der Flachwäsche, … ob die persönliche Wäsche der leistungsberechtigten Personen sowie die Flachwäsche stellvertretend für diese gereinigt wird,
Folgende Aussagen können daraus abgeleitet werden:
c. (2) Zubereitung der Verpflegung; hierzu gehören Mahlzeiten und Getränke. Die Sachkosten sind als existenzsichernde Leistungen nicht in der Hauswirtschaftspauschale enthalten. … (3) ob die Essenszubereitung in Abhängigkeit der individuellen Bedarfsfeststellung stellvertretend erfolgt.
Folgende Aussagen können daraus abgeleitet werden:
d. Sofern im Bereich der Hauswirtschaft ein Bedarf an qualifizierter Assistenz besteht, wird dieser für die leistungsberechtigten Person erhoben und fließt in die individuelle Bedarfsermittlung ein.
Ein Bedarf an qualifizierter Assistenz liegt nur dann vor, wenn Tätigkeiten mit einem übergeordneten Teilhabeziel der Verselbstständigung verbunden sind.
Einzelne Handlungsanleitungen ohne übergeordnetem Teilhabeziel bei Tätigkeiten (zum Beispiel Erklärungen und Anleitung, wie das Gemüse zu schneiden sind etc.) führen nicht zu der Zuordnung zu einer qualifizierten Assistenz. Sie stellen nach 2.4.1.1 RV 3 eine teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der leistungsberechtigten Person (kompensatorische Assistenz) dar.
Zusammenfassung
Die Hauswirtschaftspauschale soll den Aufwand einer individuellen Zeitermittlung für jede einzelne leistungsberechtigte Person ersparen. Der Gesamtaufwand wird gleichmäßig auf alle leistungsberechtigten Personen verteilt.
Eine im Einzelfall nicht ausreichende Pauschale wird durch leistungsberechtigte Personen ausgeglichen, die in diesem Bereich nur wenig oder sogar keinen Bedarf haben, aber trotzdem anteilig die Hauswirtschaftspauschale erhalten.
Einheitliche inhaltliche Definition der Hauswirtschaftspauschale
Es ist notwendig, dass die Hauswirtschaftspauschale im Sinne der Erläuterungen zur Hauswirtschaftspauschale inhaltlich einheitlich definiert wird. Abweichende oder unterschiedliche Definitionen und Inhalte der jeweiligen Leistungsvereinbarungen bei Leistungserbringern führen zu einem erheblichen Mehraufwand auf Seiten der Sachbearbeitung und der Bedarfsermittlung des Landeswohlfahrtsverband Hessen, weil sie dann unter Hinzunahme der einzelnen Leistungsvereinbarungen untersuchen müssten, was in der jeweiligen Hauswirtschaftspauschale enthalten ist und was nicht. Zudem ist es zwingend, dass alle kompensatorischen (nicht nur stellvertretende) Leistungen innerhalb dieser inhaltlichen Definition abgedeckt sind.
Abgrenzung qualifizierte Assistenz zu kompensatorischer Assistenz
Eine qualifizierte Assistenz liegt nur dann vor, wenn aus der Teilhabezielsetzung in Abschnitt 5 und den Ausführungen zu Aktivität und Teilhabe in Abschnitt 6 eindeutig hervorgeht, dass eine leistungsberechtigte Person zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung befähigt werden soll oder Fähigkeiten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung erhalten werden sollen. Dabei ist nach 2.4.1.1 die Zielsetzung für eine qualifizierte Assistenz, dass die leistungsberechtigte Person …die Bewältigung der Aufgabe erproben und einüben [soll], um sie so weit wie möglich selbst zu übernehmen. Kann dies aus den Ausführungen im PiT nicht abgeleitet werden, sind „anleitende“ Unterstützungen im Sinne des RV 3 der kompensatorischen Assistenz (und damit als durch die Hauswirtschaftspauschale abgedeckt) zuzuordnen als … teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der leistungsberechtigten Person (kompensatorische Assistenz).
Zeitliche Bemessung der Hauswirtschaftspauschale
Bei der zeitlichen Bemessung sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Der Rahmenvertrag sieht eine Überprüfung der Regelungen zur Hauswirtschaftspauschale in der besonderen Wohnform zum 31.12.2027 vor.
Anlage: Rahmenvertragliche Regelungen
Die Hauswirtschaftspauschale (in der besonderen Wohnform) ist als Leistung im RV 3 wie folgt definiert:
2.4.9.3 Hauswirtschaftspauschale (RV 3)
(1) In der Leistungsvereinbarung wird eine Zeitpauschale für hauswirtschaftliche Assistenzleistungen (Hauswirtschaftspauschale) in besonderen Wohnformen vereinbart. Die Ermittlung dieser Zeitpauschale ergibt sich aus Nummer 3.3.7.2
(2) Bestandteile dieser Pauschale sind folgende Leistungen:
• Reinigung der den Wohneinheiten zugeordneten Gemeinschaftsflächen und dem individuellen Wohnraum (konzeptabhängig)17,
• Reinigung der persönlichen Wäsche der leistungsberechtigten Personen sowie der Flachwäsche,
• Zubereitung der Verpflegung; hierzu gehören Mahlzeiten und Getränke. Die Sachkosten sind als existenzsichernde Leistungen nicht in der Hauswirtschaftspauschale enthalten.
(3) In der Leistungsvereinbarung ist festzulegen,
• welche Flächen stellvertretend für die leistungsberechtigten Personen gereinigt werden (differenziert nach Gemeinschaftsflächen und individuellem Wohnraum),
• ob die persönliche Wäsche der leistungsberechtigten Personen sowie die Flachwäsche stellvertretend für diese gereinigt wird,
• ob die Essenszubereitung in Abhängigkeit der individuellen Bedarfsfeststellung stellvertretend erfolgt.
(4) Die Regelungen für eine Zeitpauschale werden gemäß Nummer 7.3 überprüft.
(5) Sofern im Bereich der Hauswirtschaft ein Bedarf an qualifizierter Assistenz besteht, wird dieser für die leistungsberechtigten Person erhoben und fließt in die individuelle Bedarfsermittlung ein.
17 Eine Wohneinheit bezieht sich auf eine leistungsberechtigte Person. Die Zuordnung der Flächen der besonderen Wohnform ist Nummer 2.1 der Anlage 5 zu entnehmen.
Die Hauswirtschaftspauschale (in der besonderen Wohnform) ist als Vergütungsbestandteil im RV 3 wie folgt definiert:
3.3.7.2 Hauswirtschaftspauschale (RV 3)
(1) Für kompensatorische hauswirtschaftliche Leistungen in besonderen Wohnformen ergibt sich der Umfang der Zeitpauschale nach den in Nummer 2.4.9.3 vereinbarten Leistungen.
(2) Die Summe der sich ergebenden Leistungen wird durch die Anzahl der in den besonderen Wohnformen26 zur Verfügung stehenden Wohneinheiten dividiert und damit eine Zeitpauschale pro Wohneinheit und Woche ermittelt.
(3) Dieser Zeitwert wird allen in der besonderen Wohnform lebenden leistungsberechtigten Personen neben den festgestellten individuellen Bedarfen an Assistenzleistungen gleichermaßen gewährt. Mit dieser Zeitpauschale sind sämtliche kompensatorischen Bedarfe an Hauswirtschaftsleistungen abgegolten.
(4) Die vereinbarte Zeitpauschale kann bei sich verändernden Rahmenbedingungen neu vereinbart werden.
26 Der Leistungserbringer hat die Möglichkeit, für mehrere individuelle Wohnformen Gruppen zu bilden.
Die Zuordnung der Flächen der besonderen Wohnform ist wie folgt definiert:
2.1 Zuordnung der Flächen der besonderen Wohnform (Anlage 5 zum RV 3)
Die Nettogrundfläche des Gebäudes ist folgenden Positionen zuzuordnen:
2.1.1 Flächen, die zu Wohnzwecken dienen
Hierzu gehören die Bewohnerzimmer und Gemeinschaftsflächen zu Wohnzwecken als auch anteilig die Funktionsflächen1, die zur Erschließung und Versorgung des Gebäudes notwendig sind.
Die Funktionsflächen dienen der Erschließung, Versorgung und Bewirtschaftung der Gebäude. Hierzu zählen Treppenhaus, Verkehrsflächen wie Flure, Aufzug, Technikraum, Heizungsraum, Hauswirtschaftsraum, Abstellraum und Lager, als auch Kellerräume im Gebäude und gegebenenfalls vorhandene Garagen, sofern diese in der Raumplanung nach DIN 277 erfasst sind.
2.1.2 Strukturflächen
Die Strukturflächen umfassen die für die Fachleistung notwendigen Räume, die einerseits der unmittelbaren Erbringung der Fachleistung dienen und andererseits für die Mitarbeitenden notwendig sind. Hinzu kommen anteilig die Funktionsflächen zur Erschließung und Versorgung des Gebäudes. Strukturflächen in diesem Sinne sind Flächen, die zur Erbringung der Fachleistung in der besonderen Wohnform erforderlich sind, wie zum Beispiel Dienstzimmer, Sozialräume für Mitarbeitende, Pflegebäder. Nicht davon umfasst sind gesondert vorgehaltene Flächen nach Nummer 3.8 des Rahmenvertrages 3, die in dem Gebäude gegebenenfalls integriert sind. Für diese gilt Nummer 2.2 dieser Anlage.
Die Überprüfung der bestehenden Regelungen (zur Hauswirtschaftspauschale) ist wie folgt definiert:
7.3 Überprüfung bestehender Regelungen (RV 3)
Bis 31.12.2027 erfolgt eine Überprüfung der Regelungen zur Bereitschaftspauschale in besonderen Wohnformen nach Nummer 3.3.7.1, zur Hauswirtschaftspauschale in besonderen Wohnformen nach Nummer 3.3.7.2 und zur Dokumentation nach Nummer 2.11. Die Kriterien hierfür legt die Eingliederungshilfekommission SGB IX fest.