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Fragen zur Eigenbeteiligung

Fragen zur Eigenbeteiligung

Was bedeutet das "Nettoprinzip"?

Ab 01.01.2020 gilt das Nettoprinzip. Die Eigenbeteiligung aus Einkommen ist von den Leistungsberechtigten direkt an den Leistungserbringer zu zahlen. Der LWV Hessen zahlt die Differenz – ebenfalls direkt an den Leistungserbringer.

Dies wird aufgrund der hohen Einkommensgrenze nur selten der Fall sein. Wenn ein Beitrag zu der Eingliederungshilfe zu leisten ist, wird der LWV Hessen auch die Kostenzusage in diesem Bereich entsprechend für die Zukunft aufheben und eine Kostenzusage unter Beachtung des durch den Leistungsberechtigten einzusetzenden Eigenbetrages übermitteln.

Im Persönlichen Budget gilt bereits jetzt das Nettoprinzip. Diese Leistung wird nicht an den Leitungserbringer, sondern an den Leistungsberechtigten gezahlt.

Wie wird bei ungeklärten Einkommens- oder Vermögensverhältnissen vorgegangen?

Leistungsberechtigte haben gegenüber dem LWV Hessen unter Berücksichtigung der neuen gesetzlichen Vorgaben zur Inanspruchnahme des Einkommens und des Vermögens im Rahmen des SGB IX nur die ihnen monatlich auch tatsächlich zufließenden Mittel bzw. vorhandenen Mittel einzusetzen.

Wenn z. B. über einen Rentenantrag noch nicht entschieden ist, ist zunächst davon auszugehen, dass kein Einkommen vorhanden ist. Dann wird vom örtlichen Träger auch Grundsicherung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt zu zahlen sein. Wenn später eine Rente rückwirkend bewilligt wird, wird diese vorrangig durch den örtlichen Träger eingefordert.

Wenn das Einkommen durch die bewilligte Rente die maßgeblichen Grenzen nach § 136 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 SGB IX übersteigen, wird auch der LWV Hessen einen entsprechenden Beitrag aus dem Einkommen fordern.

Ab welcher Höhe muss Einkommen für die Eingliederungshilfe eingesetzt werden?

Die Anrechnung von Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe wurde durch das Bundesteilhabegesetz ab 01.01.2020 neu geregelt. Mehr über die Kostenbeteiligung von Leistungsberechtigten erfahren Sie hier.

Ändert der Übergang vom SGB XII in SGB IX die Beitragsverpflichtung der Angehörigen?

Das Bundesteilhabegesetz entlastet Angehörige seit dem 01.01.2020 bei den Kostenbeiträgen in der Eingliederungshilfe. Mehr dazu erfahren Sie hier.