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Kostenbeteiligung bei Eingliederungshilfe (SGB IX)

Kostenbeteiligung bei Eingliederungshilfe (SGB IX)

Die Anrechnung von Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe wurde durch das Bundesteilhabegesetz ab 01.01.2020 neu geregelt.

Einkommen von Leistungsberechtigten

Für die Ermittlung eines zu zahlenden Beitrages nach § 135 SGB IX sind nunmehr die Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Absatz 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) bzw. bei Renten die Bruttorenten des Vorvorjahres für die Überprüfung maßgeblich. Eine Berücksichtigung der aktuellen Einkommenssituation ist nur dann vorzunehmen, wenn die Einkünfte des Vorvorjahres erheblich von den Einkünften des laufenden Jahres abweichen.

Die Grenze, ab der aus den vorhandenen Einkünften eine Eigenbeteiligung aufzuwenden ist, wurde im Vergleich zu den bisherigen Regelungen massiv angehoben. Sie ist zudem abhängig von der Art des Einkommens.

Nach § 136 Abs. 2 SGB IX beträgt die Grenze für das Kalenderjahr 2024

  • bei Renteneinkünften 25.452,00 Euro jährlich.
  • bei Einkünften aus nicht sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung 31.815,00 Euro jährlich.
  • bei Einkünften aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung 36.057,00 Euro jährlich.

Wenn sich das Einkommen aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt, gilt der Freibetrag für die Einkommensart, aus der der größte Anteil der Einkünfte besteht.

Von dem übersteigenden Betrag sind monatlich 2 %, abgerundet auf volle 10,00 Euro, als Eigenbeitrag aufzubringen und direkt an den Leistungserbringer zu zahlen.

Vermögen

Vermögen im Sinne des SGB IX ist das gesamte verwertbare Vermögen einer leistungsberechtigten Person. Dazu zählen insbesondere

  • Konten und Spareinlagen jeglicher Art,
  • Bausparverträge,
  • Kapitalversicherungen (Lebens-, Unfallversicherung und andere Versicherungen),
  • Wertpapiere,
  • Grundstücke aller Art.

Wird ein Hausgrundstück selbst bewohnt, muss dieses unter bestimmten Voraussetzungen nicht eingebracht werden. Hier sind allerdings immer Einzelfallprüfungen notwendig.

Weiterhin hat der Gesetzgeber eine Vermögensfreigrenze festgelegt. Für das Kalenderjahr 2024 beträgt die Vermögensfreigrenze 63.630,00 Euro.

Auch ein Eigenbeitrag aus Vermögen ist direkt an den Leistungserbringer zu zahlen. Wenn die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist, besteht nach § 140 Absatz 2 SGB IX ab 2020 die Möglichkeit, dass Leistungen durch den Eingliederungshilfeträger auch als Darlehen erbracht werden.

Kostenbeteiligung von Angehörigen

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX haben Eltern, Kinder sowie (getrennt lebende und geschiedene) Ehegatten und Partner mit ihren eigenen Einkommen und Vermögen ab dem 01.01.2020 keine Zuzahlungen mehr zu leisten.

Lediglich für Eltern oder Elternteile minderjähriger leistungsberechtigter Personen ist eine Einkommensbeteiligung in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen vorgesehen.

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