Im Rahmen der Bedarfsermittlung ist einzuschätzen, ob die leistungsberechtigte Person wegen eines gegebenenfalls notwendigen Krankenhausaufenthalts aufgrund ihrer Beeinträchtigungen auf Assistenz im Sinne einer Begleitung zur Sicherstellung der Durchführung der Krankenhausbehandlung angewiesen sein wird, Kriterien vgl. Glossar. Die Anwesenheit einer vertrauten Bezugsperson soll beispielsweise in Bezug auf Kommunikation, Ängste, Anpassungs- und Verständnisprobleme wegen der ungewohnten Krankenhaussituation den Erfolg der Behandlung ermöglichen. Aus einer entsprechenden Diagnose allein folgt noch nicht zwingend, dass eine Begleitung notwendig ist. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte deutlich werden, zuvor schon einmal Begleitung erfolgreich war oder Beeinträchtigungen zum Behandlungsabbruch führten, deutet dies auf eine Notwendigkeit hin.
Der Unterstützungsbedarf ist abhängig von Art und Umfang der individuellen Einschränkungen, von der Dauer und den konkreten Rahmenbedingungen der stationären Behandlung. Der zeitliche Umfang kann unterschiedlich sein und ist prospektiv kaum in Minuten oder Stunden einzuschätzen. Gleichwohl ist es wichtig, bereits bei der grundsätzlichen Feststellung des Bedarfs Eckpunkte zu benennen, die im Fall einer Krankenhausbehandlung als Anhaltspunkt dienen können. Dabei sind der Zweck der Begleitung, mögliche Begleitpersonen und mögliche Anlässe, bei denen eine Begleitung notwendig sein wird, zu benennen:
Darstellung des Unterstützungsbedarfs, wenn im Planungszeitraum kein Krankenhausaufenthalt konkret ansteht
Wenn bezüglich eines Bedarfs an Begleitung und Befähigung im Falle einer etwaigen zukünftigen stationären Krankenhausbehandlung Anhaltspunkte festgestellt werden können, ist im Abschnitt 1 das Markierungsfeld Assistenz im Krankenhaus erforderlich anzuklicken und im Abschnitt 9 der Bedarf wie folgt darzustellen:
Erstellen einer Kurzbezeichnung: Begleitung und Befähigung zu stationärer Krankenhausbehandlung (Formulierungsvorschlag)
Beschreibung des Vorgehens: Begleitung bei der stationären Krankenhausbehandlung ist notwendig. Gegebenenfalls skizzierende Beschreibung eines möglichen Bedarfs und Vorgehens (ohne Zeiteinschätzung)
Leistung: (regelhaft) kompensatorische Assistenz
Leistungsumfang: leer lassen
Leistungsform: Sonstiges
Wenn die Unterstützung durch eine vertraute Bezugsperson aus dem privatem Umfeld erbracht wird:
Erbringung durch Leistungserbringer, Dienst: Benennung der vertrauten Bezugsperson, ergänzende Beschreibung der Vertrauensbeziehung, gegebenenfalls Verwandtschaftsverhältnis
Art Leistungserbringers: Privatperson
Leistungsart: Assistenzleistung
Grundlage: Leistung SGB V
Leistungsinhalt: Sonstiges
Wenn die vertraute Bezugsperson bei dem Leistungserbringer beschäftigt ist:
Erbringung durch Leistungserbringer, Dienst: Benennung der vertrauten Bezugsperson und des Dienstes/Leistungserbringers
Art des Leistungserbringers: passend auswählen
Leistungsart: Assistenzleistung
Grundlage: Leistung SGB IX
Darstellung eines konkret geplanten Krankenhausaufenthalts im Planungszeitraum
Wenn ein Krankenhausaufenthalt im Planungszeitraum ansteht und ein Bedarf an Begleitung/Befähigung im Falle einer etwaigen zukünftigen stationären Krankenhausbehandlung festgestellt werden kann, ist im Abschnitt 1 das Markierungsfeld Assistenz im Krankenhaus erforderlich anzuklicken und der Bedarf in den Abschnitten 6 und 9 wie folgt darzustellen:
Darstellung im Abschnitt 6 : Bei der Beschreibung der Aktivitäten und Teilhabe sowie Kontextfaktoren müssen die vom Gesetzgeber als Leistungsvoraussetzung beschriebenen behinderungsbedingten besonderen Bedürfnisse bzgl. der Befähigung und Begleitung zur stationären Krankenhausbehandlung dargestellt werden - Kriterien vgl. Glossar. Zu erwarten ist dementsprechend eine Beschreibung im Lebensbereich 2 d240 mit psychischen Herausforderungen und Belastungen umgehen, und/oder Lebensbereich 3 d329 Kommunikation als Empfänger, d349 Kommunikation als Sender und/oder Lebensbereich 5: d570 auf seine Gesundheit achten.
Darstellung im Abschnitt 9:
Erstellen einer Kurzbezeichnung: Befähigung/Begleitung zu stationärer Krankenhausbehandlung (Formulierungsvorschlag)
Beschreibung des Vorgehens: Konkrete Beschreibung des Bedarfs mit Zeiteinschätzung nach dem Schema (siehe oben):
Leistung: (regelhaft) kompensatorische Assistenz
Leistungsumfang: leer lassen
Leistungsform: Sonstiges
Erbringung durch Leistungserbringer, Dienst: Benennung der vertrauten Bezugsperson, ergänzende Beschreibung der Vertrauensbeziehung, gegebenenfalls Verwandtschaftsverhältnis
Wenn die Unterstützung durch eine vertraute Bezugsperson aus dem privatem Umfeld erbracht wird:
Art Leistungserbringers: Privatperson
Leistungsart: Assistenzleistung
Grundlage: Leistung SGB V
Leistungsinhalt: Sonstiges
Wenn die vertraute Bezugsperson bei dem Leistungserbringer beschäftigt ist: Benennung der vertrauen Bezugsperson und des Dienstes/Leistungserbringers
Art des Leistungserbringers: passend auswählen
Leistungsart: Assistenzleistung
Grundlage: Leistung SGB IX
Zur Finanzierung der Autismus-Therapie bestehen Vereinbarungen mit Leistungserbringern, die Pauschalen für Fördereinheiten umfassen, sie wurde nicht in die neue LFS überführt. Die Fördereinheiten umfassen die „face-to-face“-Zeit mit der lb Person, Zeiten für Dokumentation, Vor- und Nachbereitung sowie Fahrtzeiten. Bei der Autismus-Therapie handelt es sich um eine Eingliederungshilfeleistung, die an besondere individuelle Voraussetzungen geknüpft ist. Es handelt sich hier nicht um eine „Therapieleistung“ im Sinne des §27 SGB V. In der Regel erfolgt mit der Beantragung der Leistung Autismus-Therapie die detaillierte Darstellung von Ziel, Vorgehen und Anzahl der Fördereinheiten (Umfang der Leistung) durch den Leistungserbringer.
Was ist im PiT abzubilden?
Der Bedarf an einer Autismus-Therapie im PiT festgehalten. Der geplante Leistungsumfang muss bezogen auf den Gesamteindruck von der lb Person (Wünsche, Ziele, Barrieren, Sozialraum) nachvollziehbar dargestellt werden. Eine detailliertere Auseinandersetzung mit dem fachlichen Vorgehen der Leistungsanbieter im Einzelnen ist im PiT nicht notwendig.
Im PiT wird das Ziel der Autismus-Therapie im Abschnitt 5 dokumentiert; ggf. weisen aber auch andere formulierte Ziele auf die Notwendigkeit der Leistung hin. Im Abschnitt 9 wird eine Kurzüberschrift „Autismus-Therapie“ erstellt. In der Beschreibung des Vorgehens folgt ein grob umrissenes Vorgehen, die Erläuterung der Notwendigkeit der Leistung und, sofern bekannt, die Angabe des geplanten Umfangs der Leistung (z. B. Anzahl Fördereinheiten / Clearingeinheiten / Gruppentherapieeinheiten).
Mit der Leistung Autismus-Therapie können je nach Einzelfall verschiedene Zielsetzungen verfolgt werden. Insofern können sie leistungsrechtlich theoretisch entweder den Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§§ 78 bzw. 81 SGB IX), zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Teilhabe an Bildung zugeordnet werden. Abbildung im PiT:
Relevante Lebensbereiche: Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Kurzbezeichnung: Autismus-Therapie
Beschreibung des Vorgehens: s.o.
Leistung: Sonstiges
Sonstiges: Fördereinheiten/Clearingeinheiten/Gruppentherapieeinheiten
Leistungsumfang: Sonstiges
Sonstiges: 50
Leistungsform: Sonstiges
Erbringung durch: der Leistungserbringer ist einzutragen
Art des Leistungserbringers: sonstiger Dienstleister
Leistungsart: Assistenzleistungen
Grundlage: Leistungen der EGH
Im Abschnitt 9 werden alle Leistungen sowohl des LWV als auch Teilhabeleistungen anderer Leistungsträger oder von Personen/Diensten im Sozialraum abgebildet. Jede Teilhabeleistung wird dabei differenziert nach Leistung, Leistungsumfang, Leistungsform, Erbringung durch, Art des Leistungserbringers, Leistungsform, Grundlage und Leistungsinhalt dargestellt. Diese Differenzierung dient der späteren Auswertbarkeit, was insbesondere bei Leistungen des LWV notwendig und sinnvoll ist. Bei Teilhabeleistungen anderer Leistungsträgern oder bei Leistungen von Personen/Diensten im Sozialraum ist eine solche Differenzierung in der Tiefe nicht notwendig. Daher wird im Folgenden als grundsätzliche Regelung eine vereinfachte Erfassung von Leistungen anderer Leistungsträger oder von Personen / Diensten im Sozialraum festgelegt.
Es sollten nur die Felder in Abschnitt 9 ausgefüllt werden, die notwendig sind, um eine sinnvolle, vereinfachte Darstellung der Teilhabeleistungen anderer Leistungsträger oder von Personen/Diensten im Sozialraum im Abschnitt 16.4 (Übersicht) zu generieren:
Um diese vereinfachte Darstellung zu erreichen, sind für Leistungen anderer Leistungsträger oder Personen/Diensten im Sozialraum ausschließlich folgende Felder im Abschnitt 9 von der bedarfsermittelnden Person zu erfassen:
Kurzbezeichnung Teilhabeleistungen: Hier ist eine eindeutige Kurzbezeichnung einzutragen, die die Teilhabeleistung beschreibt.
Beschreibung des Vorgehen: Hier ist eine kurze, aussagekräftige Beschreibung des Vorgehens und die Häufigkeit/Dauer anzugeben.
Leistung: Hier ist immer Sonstiges anzugeben.
Erbringung durch Leistungserbringer/Dienst: Name der LE/Dienstes und Ort (Adresse ist nicht notwendig)
Grundlage: Hier ist die zuständige rechtliche Grundlage auszuwählen.
Alle anderen Auswahlfelder im Abschnitt 9 bleiben bei Leistungen anderer Leistungsträger oder Personen/Diensten im Sozialraum unberücksichtigt und müssen daher nicht ausgefüllt/ausgewählt werden.
Betriebsintegrierte Beschäftigungsplätze (BiB) sind Arbeitsplätze, die von einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) in private und öffentliche Betriebe verlagert wurden. Im Rahmen sog. Kombi-BiBs erbringen leistungsberechtigte Personen (lb P) einen Teil der Arbeitsleistung im Arbeitsbereich und einen anderen Teil auf BiBs.
Mitarbeitende der WfbM (i.d.R. Gruppenleiter (FAB’s), Sozialarbeiter oder auch die FBI, die neben ihren übergreifenden Aufgaben mit weiteren Stellenanteilen diese Unterstützung wahrnehmen kann) bereiten die lb P auf die Tätigkeit im Betrieb vor und unterstützen sie dann auch später vor Ort auf den BiB’ s. Diese direkte personenbezogene Leistung ist im Rahmen der Bedarfsermittlung zu erheben und im PiT zu beschreiben.
Die Fachkraft berufliche Integration (FBI) hat übergeordnete Aufgaben. Dazu gehört auch die Akquise von Praktika und BiB Plätzen, die Unterstützung des Arbeitsgebers etc. Die Leistungserbringer (LE) erhalten für diese Aufgabe eine pauschale Vergütung (inkl. Fahrtkosten). Der LWV schließt dazu die Leistungs- und Vergütungsvereinbarung FBI mit den LE ab.
Die Vergütung besteht also aus den direkt personenbezogenen Leistungen (= Leistungsgruppe). Daneben wird ein Fahrtzeitenzuschlag für die aufsuchende Tätigkeit gesondert gezahlt. Dessen Höhe beträgt zunächst 14,05 % und ist verhandelbar (Nr. 3.3.2 des Rahmenvertrages 2). Daneben wird noch ein Basisbetrag gezahlt, der im Falle eines Vollzeit-BiB gesondert berechnet wird. Mit dem Basisbetrag sind alle nicht direkt personenbezogen Leistungen abgegolten. Bei einem Kombi BiB wird der Basisbetrag nicht gesondert ermittelt, es gilt der Basisbetrag des Arbeitsbereiches der WfbM, Fahrzeitenzuschläge sind im Gegenzug nicht abrechenbar (RV 2, 3.5).
Gemeinsame Inanspruchnahme setzt voraus, dass alle beteiligten Personen einen Bedarf an der gemeinsam erbrachten Leistung haben. Bei der Beschreibung von gemeinsam in Anspruch genommenen Leistungen (qualifizierte wie auch kompensatorische Assistenz) ist der individuelle Anteil der lb Person zu ermitteln. Dazu wird in der Regel die Gesamtdauer der gemeinsam erbrachten Leistung durch die Anzahl der teilnehmenden lb Personen dividiert (bei unterschiedlichem Bedarf wird die Gesamtzeit dem individuellen Bedarf nach aufgeteilt). Hier einige Beispiele für gemeinsam in Anspruch genommene Leistungen in einer Wohngemeinschaft bei gleichmäßigem Bedarf:
Gemeinsame Einkäufe: Es werden regelmäßig gemeinsame Einkäufe (mit mindestens 2 Personen) durchgeführt und alle beteiligten Personen benötigen zumindest in Teilbereichen des Einkaufens Unterstützung. Synergie entsteht dadurch, dass die Unterstützungskraft gleichzeitig den Bedarf von mehreren Personen abdeckt (Daneben kann auch noch ein individueller Anteil gegeben sein, z.B. das Erstellen einer Einkaufsliste für den persönlichen Bedarf).
a) Gemeinsame Einkäufe (inkl. Fahrt) mit 2 Personen, Dauer: 2 h/Woche = 120 Min./Woche, 2 Personen
Rechenweg: 120 Min : 2 Personen = 60 Min. / Person
b) Gemeinsame Einkäufe (inkl. Fahrt) mit 3 Personen, Dauer: 2 h/Woche = 120 Min./Woche, 3 Personen
Rechenweg: 120 Min : 3 Personen = 40 Min. / Person
Reinigung gemeinsam genutzter Räume: Synergie entsteht dadurch, dass jede mitwohnende Person diese Aufgabe erledigen muss, der individuelle Anteil durch gleichmäßige Aufteilung ist daher festgelegt. Reinigung gemeinschaftlich genutzter Wohnräume, Reinigung des Treppenhauses, Kellers, Gehweg und Schneeräumung
(Dauer: 3 h/Woche = 180 Min./Woche, 3 Personen)
Rechenweg: 180 Min : 3 Personen = 60 Min. / Person
Regelmäßige WG-Besprechungen: Ist Bedarf für angeleitete/moderierte WG-Besprechungen gegeben, wird er anteilig auf alle Personen umgelegt. Inhalte sind z.B. die Probleme im WG-Zusammenleben, Planung gemeinsamer Vorhaben; Regelung gemeinschaftlicher Aufgaben z.B. Putzplan etc.
(Dauer: 2 h = 120 Min., Turnus: alle 4 Wochen, 3 Personen, 1 Pädagogische Fachkraft)
Rechenweg: 120 Min : 4 Wochen : 3 Personen x 1 päd. Fachkraft = 10 Min. / Person
Eine Gruppe oder Gruppenleistung ist ebenfalls eine gemeinsam erbrachte und gemeinsam in Anspruch genommene Leistung. Jedoch wird sie vom LWV Hessen etwas enger definiert. Gruppe ist eine in zeitlichem Turnus geplante, fachlich angeleitete und zielorientierte Leistung. Die Leistung ist mit einem Ziel der Teilnehmenden verbunden. Beispiele für solche Gruppenleistungen sind: Kochgruppe, Freizeitgruppe, Gesprächsgruppe, fokusorientierte Gruppe.
Bei gemeinsam in Anspruch genommenen Leistungen mit Schwankungen bei der Zahl der Teilnehmenden ist die durchschnittliche Teilnehmerzahl prospektiv einzuschätzen. Sofern im Rahmen einer Neuplanung noch keine Teilnehmerzahlen feststehen, ist gemeinsam mit der lb Person einzuschätzen, in welcher Gruppengröße die Leistung in Anspruch genommen werden soll bzw. kann. Bei Teilnahme an mehreren solcher Leistungen mit gleicher Größe wie auch bei Teilnahme an mehreren solcher Leistungen mit unterschiedlicher Größe ist darauf zu achten, dass die Anzahl der Teilnehmenden jeder einzelnen gemeinsam in Anspruch genommenen Leistung zu erheben und daraus die durchschnittliche Teilnehmerzahl zu ermitteln ist.
Erfolgt die Teilhabeleistung in Form einer gemeinsam in Anspruch genommenen Leistung, wird das Markierungsfeld „Gemeinschaftliche Inanspruchnahme“ markiert.
Beachte: Der prozentuale Anteil der Gruppenleistung am gesamten Leistungsumfang wird nicht mehr errechnet. Das Eingabefeld zm Prozentwert bleibt leer.
siehe Leistung auf gesondert vorgehaltenen Flächen
Auf gesondert vorgehaltenen Flächen werden, in eigens dafür vorgesehenen Räumen, Leistungen gem. §§ 78 und 81 SGB IX erbracht. Sie sind in Ziff. 3.8 im Rahmenvertrag 3 beschrieben. Bislang wurden diese Leistungen als Tagesstruktur bzw. interne und externe Tagesstruktur der besonderen Wohnform, Tagesstätten für seelisch behinderte Menschen und Tagesförderstätten bezeichnet.
Die Planung der Teilhabeleistungen auf gesondert vorgehaltenen Flächen erfolgt im Abschnitt 9 des PiT. Im Vorgehen zu beschreiben sind die auf der gesondert vorgehaltenen Fläche zu erbringenden Assistenzleistungen. Dazu wird eine eigene Kurzbezeichnung gebildet, welche auf die gesondert vorgehaltene Fläche hinweist. Die Assistenzleistungen sind der qualifizierten und kompensatorischen Assistenz zuzuordnen, die ermittelten Minutenwerte einzutragen und ggf. als gemeinschaftliche Inanspruchnahme zu kennzeichnen. Als Art des Leistungserbringers ist Eingliederungshilfe, tagesstrukturierender Dienst auszuwählen.
Im Fall, dass lb Personen in besonderer Wohnform leben und dort Teilhabeleistungen auf gesondert vorgehaltenen Flächen der besonderen Wohnform desselben Leistungserbringers in Anspruch nehmen ist folgendes zu beachten: Die Beschreibung des Vorgehens muss verdeutlichen, dass ein Teil der Leistung auf gesondert vorgehaltener Fläche in Anspruch genommen wird. Damit wird deutlich gemacht, dass die Pauschalen der gesondert vorgehaltenen Flächen zusätzlich abzurechnen sind.
Beispielhafte Fallkonstellationen sind: eine lb Person nutzt tagesstrukturierende Leistungen in dafür eigens vorgesehenen Räumlichkeiten (ehemals interne Tagesstruktur), eine lb Person arbeitet TZ in der WfbM und nimmt in der bes. Wohnform nachmittags tagesstrukturierende Leistungen in dafür eigens vorgesehenen Räumlichkeiten in Anspruch, eine lb Person nutzt unter der Woche die WfbM und hat am Wochenende Bedarf an tagesstrukturierenden Leistungen in dafür eigens vorgesehenen Räumlichkeiten.
Für die Darstellung sind verschiedene Varianten denkbar:
Die Leistung kann separat unter einer eigenen Kurzbezeichnung beschrieben werden, bei Art des Leistungserbringers ist tagesstrukturierender Dienst auszuwählen.
Die Leistung kann als Vorgehen der besonderen Wohnform in der Unterstützung des Alltages – unter ein und derselben Kurzbezeichnung – beschrieben werden. Die Beschreibung sollte dann mit einem Verweis auf die Erbringung auf gesondert vorgehaltener Fläche versehen werden.
Denkbar ist auch, unter einer weiteren Kurzüberschrift in verkürzter Form, ohne Minutenangabe, allein auf die gesondert vorgehaltene Fläche hinzuweisen.
In einer Übergangseinrichtung werden Eingliederungshilfe-Leistungen nach §78 SGB IX in qualifizierter und kompensatorischer Assistenz erbracht. In der Sitzung der Eingliederungshilfe-Kommission vom 11.03.2024 wurde beschlossen, dass in Übergangseinrichtungen ab dem 01.04.2024 dann keine Bedarfsermittlungen mehr durchzuführen sind, wenn von der Pauschalregelung Gebrauch gemacht wird. Die Hinweise zur Bearbeitung mit dem PiT entfallen in diesen Fällen. Wird von der Pauschalierungsregelung kein Gebrauch gemacht, bleibt es beim bisherigen Vorgehen. Darstellung im PiT:
Ziel der Teilhabeleistung „Zuverdienst“ ist es, durch sinngebende Tätigkeit verbunden mit sozialen Kontakten leistungsberechtigte Personen darin zu unterstützen, ein möglichst selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben zu führen. Sinn-, selbstwert- und kontaktstiftende Tätigkeiten sollen dazu beitragen, soziale Isolation zu vermeiden und die Hinführung zu Arbeitsstrukturen ermöglichen. Die Teilhabeleistung besteht in stundenweiser, niedrigschwelliger Beschäftigung, die sich an Bedürfnissen und Fähigkeiten der Nutzenden orientiert. Der Stundenumfang kann bis zu 15 Wochenstunden betragen. Dabei ist eine Motivationszuwendung an die leistungsberechtigte Person vorgesehen. Zuverdienstprojekte sind eine Leistung zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 81 SGB IX.
Das Zuverdienstprojekt ist unter eigener Kurzbezeichnung im PiT darzustellen und im BELu separat zu erfassen. Über die Bedarfsermittlung wird der Stundenumfang der Anwesenheitszeiten erhoben sowie der individuelle Betreuungsbedarf inhaltlich beschrieben. Darzustellen ist der individuelle Bedarf, anzugebender Minutenwert ist die Anwesenheitszeit.