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RAHMENVERTRÄGE NACH § 131 SGB IX

RAHMENVERTRÄGE NACH § 131 SGB IX

Aufgrund des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wurde der hessische Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2021 abgeschlossen. Dieser wurde bis zum 31.12.2022 verlängert und wird nun durch die folgenden drei neuen Rahmenverträge abgelöst:

  • Rahmenvertrag 1 – Leistungen zur Sozialen Teilhabe und zur Teilhabe an Bildung bis zur Beendigung der Schulausbildung (Sekundarstufe II)
  • Rahmenvertrag 2 – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Rahmenvertrag 3 – Leistungen zur Sozialen Teilhabe und zur Teilhabe an Bildung nach Beendigung der Schulausbildung (Sekundarstufe II)

Die Rahmenverträge sind zum 01.07.2023 in Kraft getreten.

Nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zum SGB IX ist der LWV vorrangig bzw. ausschließlich für die Leistungen aus den Rahmenverträgen 2 und 3 zuständig. 

Um die Inhalte des Rahmenvertrages 2 transparent zu machen, gelangen Sie hier zu weiteren Informationen, Schulungen und häufig gestellten Fragen (FAQ).

Um die Inhalte des Rahmenvertrages 3 transparent zu machen, gelangen Sie hier zu weiteren Informationen,  Schulungen und häufig gestellten Fragen (FAQ).

Für die Leistungen aus dem Rahmenvertrag 1 ist vorrangig der örtliche Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Weitere Informationen zum Rahmenvertrag 1 finden Sie auf der Internetseite des Hessischen Städtetags.