Mit Inkrafttreten der neuen Rahmenverträge 2 und 3 zum 01.07.2023 folgt eine umfassende Umstellung der Leistungs- und Finanzierungsstrukturen. Hierfür werden sämtliche bestehenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen neu abgeschlossen.
Dies ist gemäß § 123 Abs. 1 SGB IX Voraussetzung dafür, dass ein Leistungserbringer Leistungen der Eingliederungshilfe erbringen und mit dem LWV Hessen abrechnen darf.