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Berufsbildungsbereich

Berufsbildungsbereich

Der Berufsbildungsbereich schließt sich dem Eingangsverfahren einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) an. Im Eingangsverfahren wurde zuvor geklärt, dass die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des betreffenden behinderten Menschen am Arbeitsleben ist.

Zielgruppe

Das Angebot richtet sich an Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben, wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind. Sie benötigen deshalb Unterstützung, um zur Teilhabe am Arbeitsleben befähigt zu werden.

Ziele

Ziele des Berufsbildungsbereiches sind,

  • die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit so weit wie möglich zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, sodass der behinderte Mensch in der Lage ist, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.
  • zu prüfen, ob aufgrund der erworbenen Fähigkeiten eine Beschäftigung außerhalb der Werkstatt für behinderte Menschen im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses möglich ist.

Leistungen

Wer im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt arbeitet,

  • erhält ein Ausbildungsgeld,
  • ist sozialversichert,
  • wird bei Bedarf zwischen Wohnung und Werkstatt befördert.

Schritte zur Leistung

  • Sind die Voraussetzungen erfüllt?

    Sind die Voraussetzungen erfüllt?

    Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn Sie durch eine wesentliche Behinderung wesentlich an der Teilhabe am Arbeitsleben eingeschränkt sind und daher keiner anderen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen können.

  • Was ist eine wesentliche Behinderung?

    Was ist eine wesentliche Behinderung?

    Wenn Sie einen Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe beim LWV stellen, muss der LWV prüfen, ob eine "wesentliche Behinderung" vorhanden ist.
    Dies ist der Fall, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen:

    Erstens müssen Sie eine chronische Erkrankung haben, zum Beispiel

    • eine körperliche Erkrankung, auch Erkrankung des Gehirns, mit verschiedenartigen dauerhaften Folgen,
    • eine seelische Erkrankung und Abhängigkeitserkrankung,
    • eine geistige Beeinträchtigung,
    • eine Sinnesbeeinträchtigung wie Blindheit, Taubheit, fehlende Sprache oder andere Störungen der Wahrnehmung.

      Weitere Informationen erhalten Sie im Rahmen der Beratung durch den LWV Hessen oder den Träger der Rehabilitation, bei dem Sie einen Antrag gestellt haben.

    Zweitens muss Ihre Erkrankung Ihren Alltag so einschränken, dass eine selbstständige Lebensführung erschwert ist.

    Betroffen sein können die Bereiche

    • Haushaltsführung und Selbstversorgung,
    • Schulbesuch und Ausbildung,
    • Arbeitsleben,
    • Freizeitgestaltung,
    • Mobilität.

      Die Einschränkungen müssen länger als sechs Monate bestehen. Der Körper- und Gesundheitszustand muss zugleich von dem „für das Lebensalter typischen Zustand abweichen“.

    Leistungen der Eingliederungshilfe können auch Menschen in Anspruch nehmen, bei denen eine Behinderung droht. Dies wird in der Regel durch Ärztinnen und Ärzte im Rahmen einer Begutachtung festgestellt.

  • An wen kann ich mich wenden?

    An wen kann ich mich wenden?

    Bei Fragen können Sie sich an die zuständigen Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit oder wenn Sie mindestens 180 Beitragsmonate erworben haben der Deutschen Rentenversicherung Land/Bund wenden. Diese beiden Rehabilitationsträger sind vorrangig für Sie zuständig.

  • Welche Formulare und Unterlagen?

    Welche Formulare und Unterlagen?

    Dies erfragen Sie bitte bei der Agentur für Arbeit bzw. der Deutschen Rentenversicherung.

  • Wie wird die Leistung erbracht?

    Wie wird die Leistung erbracht?

    Mitarbeitende einer Werkstatt unterstützen und begleiten Sie im Berufsbildungsbereich.  

  • Muss ich mich an den Kosten beteiligen?

    Muss ich mich an den Kosten beteiligen?

    Nein.

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