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WOHNEN IN EINER STATIONÄREN EINRICHTUNG ZUR ÜBERWINDUNG BESONDERER SOZIALER SCHWIERIGKEITEN

WOHNEN IN EINER STATIONÄREN EINRICHTUNG ZUR ÜBERWINDUNG BESONDERER SOZIALER SCHWIERIGKEITEN

Menschen, die keine Wohnung, kein Geld, keine Arbeit, keine unterstützende Familie oder Freunde haben, die von der medizinischen Versorgung abgeschnitten sind und/oder in gewaltgeprägten Lebensumständen leben, benötigen oft umfassende professionelle Unterstützungsleistungen. In bestimmten Fällen können diese nur stationär erbracht werden.

In einer stationären Einrichtung erhalten Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten neben einer Unterkunft auch auf ihre persönliche Situation zugeschnittene Beratung, Anleitung und Unterstützung bei Antragstellungen, Behörden- und Arztbesuchen. Sie können Perspektiven für ihr weiteres Leben entwickeln, um dauerhaft ihre soziale Notlage zu überwinden. Ziel ist es, sie zur Selbsthilfe zu befähigen und die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft sicherzustellen. 

Mit dem Einzug in eine Wohnung oder der Vermittlung in spezialisierte Einrichtungen ist die Betreuung in einer stationären Einrichtung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten beendet.

Schritte zur Leistung

  • Sind die Voraussetzungen erfüllt?

    Sind die Voraussetzungen erfüllt?

    Menschen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, wenn sie sich nicht selbst helfen können.

    Ein besonderes Lebensverhältnis ist z. B. gegeben bei

    • fehlender oder nicht ausreichender Wohnung
    • ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage
    • Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung (z.B. Justizvollzugsanstalt, Maßregelvollzug)
    • gewaltgeprägten Lebensumständen
    • sonstigen nachteiligen Lebensumständen

    Soziale Schwierigkeiten bestehen, wenn das Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten der Betroffenen selbst oder anderer wesentlich eingeschränkt ist. Dies insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung, der Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen Beziehungen oder mit Straffälligkeit.

  • An wen kann ich mich wenden?

    An wen kann ich mich wenden?

    Als überörtlicher Träger ist der Landeswohlfahrtsverband (LWV) Hessen für die Bewilligung stationärer Leistungen nach §§ 67 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) zuständig.

    Ihre Ansprechpartner beim LWV sind

    Manuela Mack 
    Telefon 06151 801 -195
    E-Mail manuela.mack@lwv-hessen.de

    Karin Haese
    Telefon 0561 1004 - 2424
    E-Mail karin.haese@lwv-hessen.de 

    Stationäre Einrichtungen stehen in jeder kreisfreien Stadt und nahezu in jedem Landkreis zur Verfügung. Adressen finden Sie hier.

  • Welche Formulare und Unterlagen?

    Welche Formulare und Unterlagen?

    Sie können den Antrag auf Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe als Online-Antrag oder alternativ als Antragsformular im PDF-Format stellen. Klicken Sie dazu auf diesen Link. 

    Dem LWV Hessen ist außerdem der

    vorzulegen, den die Einrichtung/der Träger des Betreuten Wohnens zusammen mit der nachfragenden Person ausfüllt bzw. erarbeitet.

    Auf der Grundlage dieser Unterlagen entscheidet der LWV Hessen über die Kostenübernahme.


    Sie finden die notwendigen Formulare und Unterlagen auch im Formular-Finder auf dieser Seite unten rechts unter 15. Wohnungslosenhilfe

    Sie haben noch Fragen? Unter der oben aufgeführten Frage "An wen kann ich mich wenden?" finden Sie die für Sie zuständige Ansprechperson beim LWV Hessen.

  • Wie wird die Leistung erbracht?

    Wie wird die Leistung erbracht?

    Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der stationären Einrichtung erstellen gemeinsam mit der nachfragenden Person einen Hilfeplan zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. In diesem wird der individuelle Bedarf an Leistungen beschrieben. Der Hilfeplan wird dem LWV Hessen zur Entscheidung vorgelegt und halbjährlich überprüft.

    Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der stationären Einrichtungen beraten und unterstützen die Betroffenen dabei, ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten je nach ihren Möglichkeiten zu entwickeln. Sie unterstützten bei Antragstellungen, Behörden- und Arztbesuchen. Die von besonderen sozialen Schwierigkeiten betroffenen Menschen sollen ihr Leben (wieder) selbst organisieren und nach ihren Wünschen und Bedürfnissen gestalten können. 

  • Muss ich mich an den Kosten beteiligen?

    Muss ich mich an den Kosten beteiligen?

    Die fachliche Beratung und persönliche Unterstützung in stationären Einrichtungen nach §§ 67 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gelten als Dienstleistungen, die unabhängig von Einkommen und Vermögen erbracht werden, d. h. sie sind für Sie kostenfrei.

    Für den Lebensunterhalt innerhalb und außerhalb der stationären Einrichtung sind Einkommen und Vermögen einzusetzen. Anträge auf Unterstützungsleistungen zum Lebensunterhalt sind beim zuständigen Jobcenter bzw. dem Sozialamt vor Ort zu stellen.

Formular-Finder

Von Blindengeld bis
Persönliches Budget

Hier finden Sie alle Formulare für Ihren Antrag auf Leistungen des LWV Hessen, aufgegliedert in Themengebiete.