Von Blindengeld bis
Persönliches Budget
Hier finden Sie alle Formulare für Ihren Antrag auf Leistungen des LWV Hessen, aufgegliedert in Themengebiete.
Zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist als besondere Form der Mobilität manchmal ein Kraftfahrzeug erforderlich. Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten daher in besonderen Situationen bei Bedarf auch Leistungen
Voraussetzung ist, dass die antragstellende Personen aus wichtigen Gründen ständig auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Leistungen für ein Kraftfahrzeug können erbracht werden, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel allein oder mit Begleitperson, eines Taxis oder eines Behindertenfahrdienstes nicht möglich ist.
Leistungen für ein Kraftfahrzeug zahlt der LWV nicht, wenn die erforderliche Unterstützung von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erbracht wird.
Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben sind – abhängig vom Einzelfall – gesetzliche Unfall- und Rentenversicherung, Agentur für Arbeit sowie Integrationsämter zuständig. Die von diesen Stellen erbrachten Leistungen können nicht durch Leistungen der Eingliederungshilfe aufgestockt werden.
Leistungen für ein Kraftfahrzeug können Personen erhalten, die durch eine Behinderung wesentlich in der Fähigkeit eingeschränkt sind, am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht und ständig auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind.
Bei volljährigen Menschen mit Behinderungen kommen Leistungen für ein Kraftfahrzeug in Betracht, wenn ein besonderer Bedarf im Bereich Mobilität besteht,
In folgenden Fällen sind auch bei Volljährigen die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig:
Bei minderjährigen Menschen mit Behinderungen besteht ein Anspruch nur im Umfang des wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwandes bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs einschließlich einer erforderlichen Zusatzausstattung.
Bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II, werden diese Leistungen vor Ort durch die Landkreise und kreisfreien Städte erbracht, in denen sich die Minderjährigen mit Behinderungen gewöhnlich aufhalten. Im Anschluss notwendige Leistungen der Eingliederungshilfe erbringt der LWV Hessen.
Wenn Sie einen Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe beim LWV stellen, muss der LWV prüfen, ob eine "wesentliche Behinderung" vorhanden ist.
Dies ist der Fall, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen:
Erstens müssen Sie eine chronische Erkrankung haben, zum Beispiel
Zweitens muss Ihre Erkrankung Ihren Alltag so einschränken, dass eine selbstständige Lebensführung erschwert ist.
Betroffen sein können die Bereiche
Leistungen der Eingliederungshilfe können auch Menschen in Anspruch nehmen, bei denen eine Behinderung droht. Dies wird in der Regel durch Ärztinnen und Ärzte im Rahmen einer Begutachtung festgestellt.
Ihr hessenweit zuständiger Ansprechpartner beim LWV ist
Stephan Lauer
Funktionsbereich Spezialisierte Leistungen
Regionalverwaltung Wiesbaden
Frankfurter Straße 44
65189 Wiesbaden
Telefon 0611 156 - 218
Fax 0611 156 - 57218
E-Mail stephan.lauer@lwv-hessen.de
Über unser Online-Formular können Sie einen
stellen. Dieser Antrag wird direkt online ausgefüllt und an den LWV Hessen übermittelt. Es ist nicht notwendig, den Antrag nachträglich auszudrucken und in Papierform an uns zu übersenden.
Alternativ stehen Ihnen das Antragsformular und die außerdem erforderliche Anlage Bewilligung von Kraftfahrzeughilfen als PDF-Dateien zur Verfügung. Sie können diese hier herunterladen, ausfüllen, auf Ihrem Rechner speichern und ausdrucken. Bitte schicken Sie die fertiggestellten Unterlagen unterschrieben an uns. Vollständige Unterlagen helfen uns, Ihren Antrag zügig zu bearbeiten.
Bitte beachten Sie dazu auch die Anleitung zum Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX
Bitte reichen Sie außerdem ein:
Auf der Grundlage dieser Unterlagen entscheidet der LWV Hessen über die Kostenübernahme.
Sie finden das oben genannte Antragsformular, Anlagen und Ausfüllhinweise auch im Formular-Finder auf dieser Seite unten rechts.
Die Leistungen werden in angemessenem Umfang als Sachleistung (zum Beispiel Überlassung des Kraftfahrzeugs zur Nutzung) oder als Geldleistung (zum Beispiel Zuschuss für Kraftfahrzeug oder Fahrerlaubnis) erbracht. Der Umfang der Leistungen orientiert sich an der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung.
Leistungsberechtigte Personen sowie Unterhaltsverpflichtete müssen sich ggfs. finanziell an den Kosten beteiligen, wenn bestimmte Freigrenzen überschritten sind. Detaillierte Informationen dazu finden Sie hier.
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