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LEISTUNGEN FÜR EIN KRAFTFAHRZEUG

LEISTUNGEN FÜR EIN KRAFTFAHRZEUG

Zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist als besondere Form der Mobilität manchmal ein Kraftfahrzeug erforderlich. Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten daher in besonderen Situationen bei Bedarf auch Leistungen

  • zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
  • für die erforderliche Zusatzausstattung,
  • zur Erlangung der Fahrerlaubnis,
  • zur Instandhaltung oder
  • für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten.

Voraussetzung ist, dass die antragstellende Personen aus wichtigen Gründen ständig auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Leistungen für ein Kraftfahrzeug können erbracht werden, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel allein oder mit Begleitperson, eines Taxis oder eines Behindertenfahrdienstes nicht möglich ist.

Leistungen für ein Kraftfahrzeug zahlt der LWV nicht, wenn die erforderliche Unterstützung von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erbracht wird.

Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben sind – abhängig vom Einzelfall – gesetzliche Unfall- und Rentenversicherung, Agentur für Arbeit sowie Integrationsämter zuständig. Die von diesen Stellen erbrachten Leistungen können nicht durch Leistungen der Eingliederungshilfe aufgestockt werden.

Schritte zur Leistung

  • Sind die Voraussetzungen erfüllt?

    Sind die Voraussetzungen erfüllt?

    Leistungen für ein Kraftfahrzeug können Personen erhalten, die durch eine Behinderung wesentlich in der Fähigkeit eingeschränkt sind, am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht und ständig auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind.

    Volljährige

    Bei volljährigen Menschen mit Behinderungen kommen Leistungen für ein Kraftfahrzeug in Betracht, wenn ein besonderer Bedarf im Bereich Mobilität besteht,

    • weil es ihnen wegen Art und Schwere der Behinderung nicht zuzumuten ist, dass sie die notwendigen Wege zu Fuß oder auf eine andere Weise, zum Beispiel mit einem Krankenfahrzeug für den Straßengebrauch, zurücklegen
    • oder weil ihnen nicht zuzumuten ist, für die notwendigen Wege öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen (Hierbei sind infrastrukturelle Nachteile nicht zu berücksichtigen.)
    • oder weil ihnen zwar zugemutet werden kann, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, es jedoch nicht zumutbar ist, den Weg zu den Haltestellen zu Fuß oder auf andere Weise zurückzulegen
    • und die erforderlichen Fahrten nicht mit anderen Beförderungsmöglichkeiten, zum Beispiel durch Taxifahrten oder Beförderungsdienste erfolgen können, weil dies nicht zumutbar oder nicht wirtschaftlich wäre
    • und sie das Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Fahrzeug für sie führt.

    In folgenden Fällen sind auch bei Volljährigen die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig:

    • bis zum Ende der Schulausbildung, 
    • wenn Leistungen der Eingliederungshilfe erstmalig nach Eintritt in das Rentenalter beantragt werden.

    Minderjährige

    Bei minderjährigen Menschen mit Behinderungen besteht ein Anspruch nur im Umfang des wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwandes bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs einschließlich einer erforderlichen Zusatzausstattung.

    Bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II, werden diese Leistungen vor Ort durch die Landkreise und kreisfreien Städte erbracht, in denen sich die Minderjährigen mit Behinderungen gewöhnlich aufhalten. Im Anschluss notwendige Leistungen der Eingliederungshilfe erbringt der LWV Hessen.

  • Was ist eine wesentliche Behinderung?

    Was ist eine wesentliche Behinderung?

    Was ist eine wesentliche Behinderung?

    Wenn Sie einen Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe beim LWV stellen, muss der LWV prüfen, ob eine "wesentliche Behinderung" vorhanden ist.
    Dies ist der Fall, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen:

    Erstens müssen Sie eine chronische Erkrankung haben, zum Beispiel

    • eine körperliche Erkrankung, auch Erkrankung des Gehirns, mit verschiedenartigen dauerhaften Folgen,
    • eine seelische Erkrankung und Abhängigkeitserkrankung,
    • eine geistige Beeinträchtigung,
    • eine Sinnesbeeinträchtigung wie Blindheit, Taubheit, fehlende Sprache oder andere Störungen der Wahrnehmung.

      Weitere Informationen erhalten Sie im Rahmen der Beratung durch den LWV Hessen oder den Träger der Rehabilitation, bei dem Sie einen Antrag gestellt haben.

    Zweitens muss Ihre Erkrankung Ihren Alltag so einschränken, dass eine selbstständige Lebensführung erschwert ist.

    Betroffen sein können die Bereiche

    • Haushaltsführung und Selbstversorgung,
    • Schulbesuch und Ausbildung,
    • Arbeitsleben,
    • Freizeitgestaltung,
    • Mobilität.

      Die Einschränkungen müssen länger als sechs Monate bestehen. Der Körper- und Gesundheitszustand muss zugleich von dem „für das Lebensalter typischen Zustand abweichen“.

    Leistungen der Eingliederungshilfe können auch Menschen in Anspruch nehmen, bei denen eine Behinderung droht. Dies wird in der Regel durch Ärztinnen und Ärzte im Rahmen einer Begutachtung festgestellt.

  • An wen kann ich mich wenden?

    An wen kann ich mich wenden?

    Ihr hessenweit zuständiger Ansprechpartner beim LWV ist

    Stephan Lauer
    Funktionsbereich Spezialisierte Leistungen
    Regionalverwaltung Wiesbaden
    Frankfurter Straße 44
    65189 Wiesbaden
    Telefon 0611 156 - 218
    Fax 0611 156 - 57218
    E-Mail stephan.lauer@lwv-hessen.de

  • Welche Formulare und Unterlagen?

    Welche Formulare und Unterlagen?

    Über unser Online-Formular können Sie einen

    stellen. Dieser Antrag wird direkt online ausgefüllt und an den LWV Hessen übermittelt. Es ist nicht notwendig, den Antrag nachträglich auszudrucken und in Papierform an uns zu übersenden.

     
    Alternativ stehen Ihnen das Antragsformular und die außerdem erforderliche Anlage Bewilligung von Kraftfahrzeughilfen als PDF-Dateien zur Verfügung. Sie können diese hier herunterladen, ausfüllen, auf Ihrem Rechner speichern und ausdrucken. Bitte schicken Sie die fertiggestellten Unterlagen unterschrieben an uns. Vollständige Unterlagen helfen uns, Ihren Antrag zügig zu bearbeiten.

    Bitte beachten Sie dazu auch die Anleitung zum Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX


    Bitte reichen Sie außerdem ein: 

    • eine amts- oder fachärztliche Stellungnahme zu Art, Umfang und Auswirkung der Behinderung
    • Kopie des Führerscheins der Person, die künftig für das Führen des Kraftfahrzeuges vorgesehen ist
    • bei behinderten Menschen, die das Fahrzeug selbst führen möchten, zusätzlich Nachweise, dass sie im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung körperlich und geistig in der Lage sind, ein Fahrzeug zu führen sowie welche Auflagen eventuell erfüllt sein müssen (zum Beispiel ein Automatikgetriebe oder eine bestimmte Lenkung). Auch wenn die behinderte Person bereits über einen Führerschein verfügt, sind diese Nachweise notwendig (Die Nachweise sind abhängig von der Art der persönlichen Einschränkungen und können beispielsweise ärztliche oder medizinisch-psychologische Gutachten bis hin zu Sachverständigengutachten umfassen.).
    • bei der Beantragung von Kraftfahrzeugen, Umbauten oder Zusatzausstattungen Kostenvoranschläge von mindestens drei Herstellern (zum Beispiel zu Fahrzeugen von drei verschiedenen Herstellern). Bitte lassen Sie die angebotenen Leistungsbestandteile und Ausführungen auf das unbedingt notwendige Maß beschränken (nicht unbedingt notwendige Mehrkosten sowie daraus ggf. resultierende Folgekosten sind aus eigenen Mitteln zu tragen).
    • Bescheide über Leistungen für ein Kraftfahrzeug, die bei einem Rentenversicherungsträger, einer Krankenkasse, der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Stelle beantragt wurden (Leistungen anderer Sozialleistungsträger können nicht durch den LWV Hessen mit Leistungen der Eingliederungshilfe aufgestockt werden.)
    • Nachweise zum Einkommen (Einkommenssteuerbescheid) und Vermögen; bei Leistungen für ein minderjähriges Kind zusätzlich die Nachweise der Eltern
    • ein Nachweis über die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse und - falls vorhanden - den Bescheid der Pflegekasse über die Einstufung in einen Pflegegrad
    • eine Mitteilung, sofern die Behinderung durch einen Unfall verursacht wurde, ob es sich dabei um einen selbstverschuldeten Unfall handelt oder ob dieser Unfall durch Fremdeinwirkung verursacht wurde. Falls der Unfall durch Fremdeinwirkung verursacht wurde, sind zusätzlich folgende Angaben/Nachweise notwendig:
      • Name und Anschrift des Unfallgegners,
      • ggf. Name und Aktenzeichen der gegnerischen Versicherung,
      • eine Mitteilung, ob eine Versicherung bereits Leistungen erbracht hat (zum Beispiel in Form einer Abfindung).

    Auf der Grundlage dieser Unterlagen entscheidet der LWV Hessen über die Kostenübernahme.

    Sie finden das oben genannte Antragsformular, Anlagen und Ausfüllhinweise auch im Formular-Finder auf dieser Seite unten rechts. 

  • Wie wird die Leistung erbracht?

    Wie wird die Leistung erbracht?

    Die Leistungen werden in angemessenem Umfang als Sachleistung (zum Beispiel Überlassung des Kraftfahrzeugs zur Nutzung) oder als Geldleistung (zum Beispiel Zuschuss für Kraftfahrzeug oder Fahrerlaubnis) erbracht. Der Umfang der Leistungen orientiert sich an der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung.

  • Muss ich mich an den Kosten beteiligen?

    Muss ich mich an den Kosten beteiligen?

    Leistungsberechtigte Personen sowie Unterhaltsverpflichtete müssen sich ggfs. finanziell an den Kosten beteiligen, wenn bestimmte Freigrenzen überschritten sind. Detaillierte Informationen dazu finden Sie hier.

Formular-Finder

Von Blindengeld bis
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Hier finden Sie alle Formulare für Ihren Antrag auf Leistungen des LWV Hessen, aufgegliedert in Themengebiete.