Einsatz eines aktualisierten Antrages auf Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Überwindung
besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) -
Sozialhilfe (LWV 01-3-208 (03.20)
Einsatz eines aktualisierten Antrages auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch
(SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
(Wohnpflegeheime)
Leistungen zur Beschaffung von Bekleidung für Personen, die in Kostenträgerschaft des LWV Hessen
in stationären Einrichtungen nach dem SGB XII betreut werden
Barbetrag nach § 27b Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe – /
§ 93 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Vierzehntes Buch (XIV) – Soziale Entschädigung – in
Verbindung mit § 27b Abs. 2 SGB XII
hier: Änderungen ab 01. Januar 2024
Leistungen aus Anlass der Entlassungsvorbereitungen (Ausstattungsbeihilfen) von
Leistungsberechtigten aus stationären Maßnahmen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten nach den §§ 67 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Leistungen aus Anlass der Entlassungsvorbereitungen (Ausstattungsbeihilfen) von Leistungsberechtigten aus stationären Maßnahmen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Verfahren zur darlehensweisen Übernahme der jährlichen Zuzahlungen nach dem Sozialgesetzbuch
Fünftes Buch (SGB V) für Personen, die Leistungen des LWV Hessen in Wohnpflegeheimen
mit einer Rahmenkonzeption nach § 2 Abs. 2 HAG/SGB XII oder in Einrichtungen der
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 ff. SGB XII erhalten;
Änderungen ab 01.01.2024 und Aufhebung des bisherigen Zuzahlungsrundschreibens
Achtes Kapitel – Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 ff. SGB XII; Einführung des überarbeiteten Hilfeplans und der Überprüfung des Hilfeplans zum 01.07.2008
Fahrtkosten im Zusammenhang mit Leistungen nach den Kapiteln 7 und 8 des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - in stationären Einrichtungen
Informationen zu den Neuregelungen im Hessischen Rahmenvertrag nach § 80 SGB
XII zu den Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 76 SGB XII für den Zeitraum
ab 1.1.2020 (in der Fassung ab 1.1.2022)
Stationäre Leistungen sowie Leistungen im Betreuten Wohnen der Hilfe zur Überwindung
besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 ff. SGB XII
Erhöhung des Verpflegungsgeldes in stationären Einrichtungen der Hilfe zur Überwindung
besonderer sozialer Schwierigkeiten mit Selbstverpflegung nach den §§ 67 ff. SGB XII ab
01.01.2024 in Hessen;
Bewilligung eines Auszahlungsbetrages während der Beurlaubung aus stationären Einrichtungen
der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten mit Gemeinschaftsverpflegung
ab 01.01.2024 in Hessen
Kürzung des Entgeltes bei Sondenernährung für Personen, die Leistungen des LWV Hessen in Wohnpflegeheimen mit einer Rahmenkonzeption nach § 2 Abs. 2 HAG/SGB XII oder in Einrichtungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 ff. SGB XII erhalten
Elftes Kapitel – Einsatz des Einkommens und Vermögens
Einsatz des Einkommens und Vermögens und/oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von Leistungsberechtigten in stationären Einrichtungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 ff. in Verbindung mit § 97 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - ab 01.01.2020
Kurzinformation zu Rundschreiben 201 Nr. 7/2020 ab 01.01.2024
Einsatz des Einkommens und Vermögens und/oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von Leistungsberechtigten in stationären Einrichtungen der Hilfe zur Überwindung
besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 ff. in Verbindung mit § 97 Abs. 3
Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe - ab 01.01.2020
Anlage zur Kurzinformation RS 201 Nr. 7/2020 (aktualisierte Anlage 5)
Kosten der Unterkunft und Heizung der stationären Einrichtungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 ff. SGB XII ab 01.01.2024
Zwölftes Kapitel – Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe