Von Blindengeld bis
Persönliches Budget
Hier finden Sie alle Formulare für Ihren Antrag auf Leistungen des LWV Hessen, aufgegliedert in Themengebiete.
Leistungsberechtigte oder deren Angehörige müssen sich unter Umständen an den Kosten beteiligen.
Hintergrund ist, dass eine Person keine Sozialhilfe erhält, wenn sie sich vor allem durch Einsatz ihrer Arbeitskraft, ihres Einkommens und Vermögens selbst helfen kann oder sie die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Zum Einkommen gehören alle Einkünfte wie
mit Ausnahme
Die Höhe des Einkommenseinsatzes richtet sich nach der Leistungsart.
Bei stationären Maßnahmen hat sich eine alleinstehende Leistungsberechtigte und ein alleinstehender Leistungsberechtigter mit dem gesamten Einkommen an den Leistungen zu beteiligen. Bei Verheirateten wird ein sogenannter Ehegattenkostenbeitrag gefordert.
Bei ambulanten und teilstationären Maßnahmen wird ein individuell zu errechnender Kostenbeitrag gefordert.
Vermögen im Sinne des SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einer/eines Leistungsberechtigten und ihres/seines nicht getrennt lebenden Ehepartners oder Ehepartnerin. Dazu zählen insbesondere
Wird ein Hausgrundstück selbst bewohnt, muss dieses unter bestimmten Voraussetzungen nicht eingebracht werden. Hier sind allerdings immer Einzelfallprüfungen notwendig.
Weiterhin hat der Gesetzgeber eine Vermögensfreigrenze festgelegt. Seit 01.01.2023 beträgt die Vermögensfreigrenze 10.000 Euro. Für nicht getrennt lebende Ehegatten und Partner erhöht sich dieser geschützte Beitrag um weitere 10.000 Euro. Für jede weitere Person, die überwiegend unterhalten wird, erhöht dieser sich abermals um 500 Euro.
Bei den Leistungen der Hilfe zur Pflege wird noch ein weiterer zusätzlicher Freibetrag in Höhe von bis zu 25.000 Euro berücksichtigt, sofern dieser Vermögensbetrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit während des Leistungsbezugs erworben wurde.
Von Eheleuten wird grundsätzlich ein Kostenbeitrag gefordert. Dieser errechnet sich aus dem gemeinsamen Einkommen des Ehepaars.
Von diesem gemeinsamen Einkommen werden die gesetzlichen Abgaben (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge), Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen, Altersvorsorgebeiträge und berufsbedingte Aufwendungen abgezogen.
Weitere besondere Belastungen (z.B. Schuldverpflichtungen) können ebenfalls berücksichtigt werden.
Dem bereinigten Einkommen wird ein Garantiebetrag gegenübergestellt, der sich aus den sozialhilferechtlichen Beträgen der Regelbedarfsstufen für die jeweiligen Haushaltsangehörigen und dem angemessenen Bedarf für die Unterkunft und für die Heizung ermittelt.
Liegt das bereinigte Einkommen über dem Garantiebetrag, wird ein Anteil des Differenzbetrages als Kostenbeitrag gefordert. Der ist bis zum Ende der bewilligten Maßnahme zu zahlen.
Für eingetragene Lebenspartnerschaften gelten die gleichen Erklärungen wie für Ehepaare.
Leben Sie in einer eheähnlichen Hausgemeinschaft zusammen, dürfen Sie nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften nicht besser gestellt werden als Ehefrauen oder Ehemänner. Es gelten dann für Sie die gleichen Erklärungen wie für diese.
Es gelten die gleichen Erklärungen wie zu geschiedenen Ehefrauen oder Ehemännern.
Sofern leistungsberechtigte Personen einen Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht haben, geht dieser Unterhaltsanspruch auf den Sozialhilfeträger über.
Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Ehescheidung ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach vorlag.
Weitere Voraussetzung ist selbstverständlich eine finanzielle Leistungsfähigkeit, die sich an den Grundsätzen des Unterhaltsrechts und den dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen orientiert.
Der sogenannte unterhaltsrechtlich Selbstbehalt richtet sich nach den Unterhaltsgrundsätzen des für den Wohnort zuständigen Oberlandesgerichtes.
Sofern das bereinigte Einkommen (Einkommen nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, Altersvorsorgebeiträge und berufsbedingte Aufwendungen) diesen Selbstbehalt überschreitet, wird ein Unterhaltsbeitrag festgesetzt.
Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern werden berücksichtigt, wenn deren jährliches Gesamteinkommen jeweils mehr als 100.000 Euro beträgt.
Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Eltern sind nur zu berücksichtigen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen jeweils mehr als 100.000 Euro beträgt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
Manuela Mack
Fachbereich Überregionale Leistungen
Regionalverwaltung Darmstadt
Steubenplatz 16
64293 Darmstadt
Telefon 06151 801 - 195
E-Mail manuela.mack@lwv-hessen.de
oder
Kirsten Schröder
Fachbereich Überregionale Leistungen
Haupt- und Regionalverwaltung Kassel
Kurfürstenstraße 7
34117 Kassel
Telefon 0561 1004 - 2180
Fax 0561 1004 - 1180
E-Mail kirsten.schroeder@lwv-hessen.de
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